Satzung
Pro Niendorfer Gehege
Verein zum Schutz des Niendorfer Geheges und der umliegenden Feldmarken
Der Verein führt den Namen Pro Niendorfer Gehege – Verein zum Schutz des Niendorfer Geheges und der umliegenden Feldmarken.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden und dann den Zusatz e.V. erhalten.
Sitz des Vereins ist Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege. Insbesondere die Erhaltung, die behutsame Entwicklung und der Schutz des Niendorfer Geheges sowie der umliegenden und verbundenen Feldmarken vor Eingriffen, die den ursprünglichen und kulturlandschaftlichen Charakter beeinträchtigen, gefährden oder zerstören.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. die Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit zu Fragestellungen, Themen und anstehenden politischen Entscheidungen die das Niendorfer Gehege, die Kollauniederung und die umliegenden und verbundenen Feldmarken bis nach Niendorf-Nord, Schnelsen, Lokstedt und Eidelstedt betreffen.
2. den Anstoß und die Moderation von Entwicklungsprozessen gemeinsam mit den Naturschutzverbänden, der Forstverwaltung und den politischen Gremien sowie deren kritische und konstruktive Begleitung und Unterstützung durch Information und Stellungnahme.
3. die Finanzierung von Maßnahmen zur behutsamen Entwicklung im Rahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Bedeutung des Niendorfer Geheges als Erholungsgebiet.
Zum Beispiel:
• Wegesanierung
• Renaturierungs-, Landschaftsschutz- oder Artenschutzmaßnahmen
• Ausstattung mit Bänken, Spielgeräten etc.
• Informationsbroschüren
• FÖJ-Stellen
• Informationstafeln und -schilder
§ 3 - Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins und eingeworbene Spenden dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
Ehrenamtlich Tätige haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglied können volljährige natürliche Personen werden.
Über einen Aufnahmeantrag, der dem Verein schriftlich oder in Textform (auch elektronisch) zugehen muss, entscheidet der Vorstand. Mit dem Antrag erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe des Grundes.
Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder ein grobes Fehlverhalten gegenüber einem anderen Vereinsmitglied gezeigt hat. Dem Mitglied ist vorher eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ein Ausschluss kann ebenfalls durch den Vorstand erfolgen, wenn mehr als zwei Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.
§ 6 - Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der aktuelle Jahresbeitrag ist der Homepage des Vereins zu entnehmen. Der Jahresbeitrag wird im Eintrittsjahr sowie in den Folgejahren jeweils voll fällig. Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag nicht gemindert. Der Jahresbeitrag wird immer für das laufende Kalenderjahr fällig und grundsätzlich durch Bankeinzug erhoben.
§ 7 - Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und weiteren vier Beisitzern.
Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu der Neuwahl seines Nachfolgers im Amt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Die Amtszeiten von Vorsitzendem und stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Beisitzer enden jeweils zeitversetzt. Sofern zur Sicherstellung dieses Turnus erforderlich, werden die entsprechenden Vorstandsämter in der Weise gewählt, dass der Vorsitzende für 2 Jahre, der stellvertretende Vorsitzende für 1 Jahr, der Schatzmeister für 2 Jahre sowie der 1. und 2. Beisitzer für 1 Jahr, die weiteren Beisitzer für 2 Jahre gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann der übrige Vorstand das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch anderweitig besetzen.
Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Über Sitzungen des Vorstands sind Ergebnisprotokolle zu fertigen. Die Protokolle werden vom Protokollführenden sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied unterschrieben.
Im Außenverhältnis sind der Vorstand i.S. des §26 BGB der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils einer von ihnen vertritt den Verein gemeinschaftlich mit einem weiteren dieser Vorstandsmitglieder.
§ 9 - Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Im Innenverhältnis kann der Vorstand Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
· Führung der laufenden Geschäfte,
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
· Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
· Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
· Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
· Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 10 - Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 11 - Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschluss durch den Vorstand, wenn der Betroffene die Mitgliederversammlung anruft
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Der Vorstand kann in Ausnahmesituationen, wenn die Mitgliederversammlung nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, mit einer Frist von zwei Wochen zu einer Mitgliederversammlung in digitaler Form einladen, zum Beispiel als Videokonferenz. Eine Einladung per E-Mail ist einer schriftlichen Einladung gleichgestellt, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1⁄4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB und ein weiteres Vorstandsmitglied beurkundet.
§ 12 - Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für grundsätzlich 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer werden um jeweils ein Jahr zeitversetzt gewählt. Sind zeitgleich beide Kassenprüfer zu wählen, wird in der Weise gewählt, dass der erste Kassenprüfer für 2 Jahre und der zweite Kassenprüfer für 1 Jahr gewählt werden.
Ein Kassenprüfer bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu der Neuwahl seines Nachfolgers im Amt.
Eine Prüfung des Zahlungsverkehrs des Vereins ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.
Alle Prüfberichte sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 - Vereinsvermögen
Aus den Vereinsmitteln, z.B. Beiträge und Spenden, dürfen Rücklagen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen gebildet werden.
§14 - Satzungsänderungen
Stehen Satzungsänderungen zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung an, so sind die beabsichtigten Änderungen einzeln und wörtlich in der Einladung aufzuführen.
§15 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens und nur zu diesem Tagesordnungspunkt einberufen wird.
Diese Mitgliederversammlung ist abweichend von § 11 nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller geführten Mitglieder anwesend sind.
Ist danach diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen drei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit Hinweis darauf einzuberufen, dass nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder abgestimmt werden kann.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Eimsbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Ausführung dieser Verfügung darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
Für die Abwicklung der Auflösung sind die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB nunmehr als Liquidatoren berufen.
Diese Satzung wurde am 23.08.2011 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.08.2012, 28.03.2017 und am 12.05.2022 geändert.
Sie können die Satzung unseres Vereins auch herunterladen: Satzung.pdf